Satzung der Stiftung medico international

 

§ 1   Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung medico international.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist

  • die Gesundheit der Menschen zu fördern, wobei Gesundheit gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als „der Zustand des physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens“ verstanden wird.
    Insbesondere unterstützt die Stiftung:
    • Projekte zur Förderung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge, Entwicklungshilfeprogramme zur Verbesserung von Einkommen, Ernährung, Hygiene,
    • die Förderung von Berufsausbildung,
    • die Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge sowie für Opfer von Krieg, Vertreibung und ökologischen Katastrophen.
  • die Verständigung zwischen den Völkern und das Bewusstsein der Menschen durch Aufklärung über die Ursachen und Hintergründe von Ungerechtigkeit und Not zu fördern.

(2) Der Stiftungszweck wird überwiegend verwirklicht durch die materielle und ideelle Förderung des Vereins medico international e.V. sowie durch die Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.

(3) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Ebenso erstellt der Vorstand die Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung.

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3   Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand langfristig ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Grundstockvermögens ist nur mit voheriger Zustimmung der Stiftungsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist und die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, dabei ist das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
Die Kapitalanlage des Stiftungsvermögens erfolgt vorrangig unter Beachtung von ethischen und/oder nachhaltigen Kriterien.
 

(2) Zur Substanz des Grundstockvermögens i.S. von Absatz 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat.

(3) Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.

 

§ 4   Erträgnisse des Stiftungsvermögens

(1) Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Dies gilt auch für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden.
Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Auf Beschluss des Vorstandes darf die Stiftung im Rahmen der stiftungs- und steuerrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden.

(4) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.

 

§ 5   Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und ein vom Vorstand berufenes Kuratorium.

 

§ 6   Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n auf die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Dem Vorstand gehören an:

  • bis zu 2 Vertreter/Vertreterinnen des Kuratoriums
  • bis zu 2 Vertreter/Vertreterinnen des Vorstandes des Vereins medico international
  • 1 Vertreter/Vertreterin des Vereins medico international

(3) Mitglieder des ersten Vorstandes sind:
Frau Dr. Andrea Weber
Frau Brigitte Kühn
Herr Prof. Dr. Joachim Hirsch

(4) Die Mitglieder gehören dem Vorstand auf die Dauer von vier Jahren an und werden vor Ablauf der Amtsdauer  wie folgt gewählt:

  • der Vorstand des Vereins medico international wählt aus seiner Mitte bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen.
  • die Mitgliederversammlung des Vereins medico international wählt einen Vertreter/eine Vertreterin.
  • das Kuratorium wählt aus seiner Mitte bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen, von denen eine/einer aus dem Kreis der Stifter sein muss.

Wiederwahlen sind zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der 4-jährigen Amtsdauer aus dem Vorstand aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied durch die genannten Gremien gewählt.

 

§ 7   Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung; er bestimmt auch die Gewichtung bei der Verwirklichung der einzelnen Stiftungszwecke.
Für die laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsführung angestellt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht Angestellte der Stiftung sein. Die Verwaltung des Stiftungskapitals kann ausgegliedert werden.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand unterbreitet dem Kuratorium jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

(6) Der Vorstand sorgt im Falle einer Auflösung des Vereins medico international dafür, dass dem Zweck der Stiftungssatzung weiterhin Folge geleistet werden kann. Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für eventuell erforderliche Anträge auf Änderungen in der Stiftungssatzung ist das Kuratorium zu hören.

 

§ 8   Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden des Vorstandes bzw. bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Stellvertreters den Ausschlag. Die Beschlussfassung kann unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.

(2) Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 20% des Stiftungsvermögens verpflichten, und Grundstücksgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung von 4/5 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

(3) Beschlüsse über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Satzungsänderungen, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bzw. Anträge auf Aufhebung/Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von 4/5 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

 

§ 9   Kuratorium

(1) In das Kuratorium der Stiftung, das aus bis zu 20 Personen besteht, beruft der Vorstand Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung bzw. um die Zwecke der Stiftung verdient gemacht haben.

(2) Die Berufung erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Stifter können für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren berufen werden.
Wiederberufungen sind möglich.

(3) Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes. Es nimmt Berichte des Vorstandes zur Kenntnis und kann Empfehlungen unterbreiten.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte bis zu zwei Vertreter/innen für den Vorstand, von denen eine/r aus dem Kreis der Stifter kommen muss. Die Wahl kann in einem schriftlichen Umlaufverfahren stattfinden, an dem sich mindestens 10% der Kuratoriumsmitglieder beteiligen müssen.

(5) Kuratoriumsmitglieder, die in den Vorstand gewählt werden, scheiden für die Dauer der Amtszeit im Vorstand aus dem Kuratorium aus.

 

§ 10   Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde

  • unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung von Ämtern innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Aufnahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder der Organe mitzuteilen.
  • einen Jahresbericht (Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Jahresabrechnung gemäß Hessischem Stiftungsgesetz) innerhalb von 5 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.

 

§ 11   Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen an den

Verein medico international e.V. mit Sitz in Frankfurt

oder an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 12   Inkrafttreten der Stiftungssatzung

Die Stiftungssatzung tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

 

Stand: Dezember 2023

Anerkennung der Stiftung medico international als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 08.12.2004 – AZ: II 21.1 -25d 04/11 – (12) - 569