| stiftung medico international • Frankfurt/Main | 04.09.2010 |
![]() |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SteuervergünstigungenMittel, die Sie der Stiftung zukommen lassen, dienen – wie Steuern – der
Allgemeinheit. Aber anders als bei Steuern sind Sie es selbst, die
festlegen, wie Ihr Geld verwendet werden soll. SteuervorteileDas geltende Stiftungsrecht eröffnet Stiftungen und Stifterinnen/Stiftern eine ganze Reihe von steuerlichen Vorteilen. Stiftungen sind von Körperschafts- und Kapitalertragssteuer befreit, so dass sämtliche Erträge ungeschmälert dem Stiftungszweck zugute kommen. ZustiftungenZustiftungen von bis zu 1 Million Euro können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der zugestiftete Betrag kann über 10 Jahre verteilt steuerlich abgesetzt werden. Zustiftungen aus ErbschaftenGestiftetes Vermögen geht ohne Abzüge von Schenkungs- und Erbschaftssteuern Stiftungen zu. Auch die Anteile, die Erben aus einer ihnen übertragenen Erbschaft an eine Stiftung weiterschenken, sind von der Erbschaftssteuer befreit, sofern dies innerhalb zweier Jahre geschieht. StifterdarlehenWenn Sie der Stiftung per Vertrag ein Darlehen überlassen, kommen die Zinsen ohne Abzüge der Stiftung zugute, ohne dass der Darlehensgeber Steuern auf diese Zinsen zahlen muss.
Stand: August 2008 |
|
Seitenanfang |
copyright © 2008 Stiftung medico international |
Drucken |