Satzung
der Stiftung medico international
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung medico international.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist
- die Gesundheit der Menschen zu fördern, wobei Gesundheit gemäß der
Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als "der Zustand des
physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens" verstanden wird.
Insbesondere unterstützt die Stiftung:
- Projekte zur Förderung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge,
- Entwicklungshilfeprogramme zur Verbesserung von Einkommen, Ernährung und
Hygiene,
- die Förderung von Berufsausbildung,
- die Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge sowie Opfer von Krieg, Vertreibung und
ökologischen Katastrophen, ungeachtet ihrer politischen, rassischen,
religiösen und sonstigen Zugehörigkeit.
- die Verständigung zwischen den Völkern und das Bewusstsein der Menschen
durch Aufklärung über die Ursachen und Hindergründe von Ungerechtigkeit und
Not zu fördern.
(2) Der Stiftungszweck wird überwiegend verwirklicht durch die materielle
und ideelle Förderung des Vereins medico international e.V. sowie durch die
Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. (3) Über die
Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Ebenso
erstellt der Vorstand die Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht
nicht. (5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. (6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand langfristig
ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des
Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde
zulässig, wenn der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet
ist.
Vermögensumschichtungen sind zulässig.
Die Kapitalanlage des Stiftungsvermögens erfolgt vorrangig unter Beachtung
von ethischen und/oder nachhaltigen Kriterien. (2) Zur Substanz des
Stiftungsvermögens i.S. von Absatz 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen,
es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder
Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden. § 4
Erträgnisse des Stiftungsvermögens
(1) Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Dies gilt auch für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet
werden.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem
Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. (3) Auf Beschluss des Vorstandes darf die
Stiftung im Rahmen der stiftungs- und steuerrechtlichen Vorschriften Rücklagen
bilden. (4) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und
Spenden vorab zu decken. § 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und ein vom Vorstand berufenes
Kuratorium. § 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen. Er wählt aus seiner Mitte
eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n auf die
Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. (2) Dem Vorstand gehören an:
- bis zu 2 Vertreter/Vertreterinnen des Kuratoriums
- bis zu 2 Vertreter/Vertreterinnen des Vorstandes des Vereins medico
international
- 1 Vertreter/Vertreterin des Vereins medico international
(3) Mitglieder des ersten Vorstandes sind:
Frau Dr. Andrea Weber
Frau Brigitte Kühn
Herr Prof. Dr. Joachim Hirsch
(4) Die Mitglieder gehören dem Vorstand auf die Dauer von vier Jahren an
und werden vor Ablauf der Amtsdauer wie folgt gewählt:
- der Vorstand des Vereins medico international wählt aus seiner Mitte
bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen.
- die Mitgliederversammlung des Vereins medico international wählt einen
Vertreter/eine Vertreterin.
- das Kuratorium wählt aus seiner Mitte bis zu zwei Vertreter/
Vertreterinnen, von denen eine/einer aus dem Kreis der Stifter sein muss.
Wiederwahlen sind zulässig. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
vor Ablauf der 4-jährigen Amtsdauer aus dem Vorstand aus, wird für den
Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied durch die genannten Gremien gewählt.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung; er bestimmt auch die Gewichtung
bei der Verwirklichung der einzelnen Stiftungszwecke.
Für die laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsführung angestellt werden.
Mitglieder des Vorstandes können nicht Angestellte der Stiftung sein. Die
Verwaltung des Stiftungskapitals kann ausgegliedert werden. (2) Der
Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit
mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der/die
Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. (4) Der Vorstand kann sich
eine Geschäftsordnung geben. (5) Der Vorstand unterbreitet dem
Kuratorium jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. (6) Der Vorstand
sorgt im Falle einer Auflösung des Vereins medico international dafür,
dass dem Zweck der Stiftungssatzung weiterhin Folge geleistet werden kann.
Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für eventuell erforderliche Anträge
auf Änderungen in der Stiftungssatzung ist das Kuratorium zu hören.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3
seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmgleichheit
gibt die Stimme des/r Vorsitzenden des Vorstandes bzw. bei dessen/deren
Abwesenheit die seines/ihres Stellvertreters den Ausschlag. Die
Beschlussfassung kann unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes
auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. (2) Rechtsgeschäfte,
welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 20% des Stiftungsvermögens
verpflichten, und Grundstücksgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung
von 4/5 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
(3) Beschlüsse über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf
Satzungsänderungen, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bzw.
Anträge auf Aufhebung/Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von 4/5
der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
§ 9
Kuratorium
(1) In das Kuratorium der Stiftung, das aus bis zu 20 Personen besteht,
beruft der Vorstand Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung bzw. um die
Zwecke der Stiftung verdient gemacht haben. (2) Die Berufung erfolgt für
einen Zeitraum von fünf Jahren. Stifter können für einen Zeitraum von bis
zu 10 Jahren berufen werden.
Wiederberufungen sind möglich. (3) Aufgabe des Kuratoriums ist die
Beratung des Vorstandes. Es nimmt Berichte des Vorstandes zur Kenntnis und
kann Empfehlungen unterbreiten. (4) Das Kuratorium wählt aus seiner
Mitte bis zu zwei Vertreter/innen für den Vorstand, von denen eine/r aus
dem Kreis der Stifter kommen muss. Die Wahl kann in einem schriftlichen
Umlaufverfahren stattfinden, an dem sich mindestens 10% der
Kuratoriumsmitglieder beteiligen müssen. (5) Kuratoriumsmitglieder, die
in den Vorstand gewählt werden, scheiden für die Dauer der Amtszeit im
Vorstand aus dem Kuratorium aus.
§ 10
Staatsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des
jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
- unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung
einschließlich der Verteilung von Ämtern innerhalb der Organe
anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden,
Aufnahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und
die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder der Organe
mitzuteilen.
- einen Jahresbericht (Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
und Jahresabrechnung gemäß Hessischem Stiftungsgesetz) innerhalb von 5
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
§ 11
Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen
Zweckes fällt deren Vermögen an den Verein medico international e.V. mit
Sitz in Frankfurt oder an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende
gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich
für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(Anerkennung der Stiftung medico international als rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts durch das Regierungspräsidium Darmstadt am
08.12.2004 – AZ: II 21.1 -25d 04/11 – (12) - 569 |